Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers und finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

2. Angebot, Preise, Genehmigungen, Vertragsschluss

2.1. Angebote werden freibleibend mit einer Bindefrist von 6 Wochen ab dem Datum der Erstellung abgegeben, sofern nicht anders auf den Angebotsunterlagen ausgewiesen. Diese gelten für die ausdrücklich erwähnten Leistungen. Evtl. zusätzliche Nebenleistungen bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

2.2. Sollten dem Angebot Abbildungen, Zeichnungen, Abbundpläne etc. beiliegen, gelten diese nur annähernd als maßgenau. Sollen diese Angaben verbindlich sein, ist dies gesondert zu vereinbaren. 2.3. Abbundzeichnungen gelten als verbindlich, wenn diese durch den Auftraggeber bestätigt wurden.

2.4. Alle Unterlagen, mit Ausnahme des Angebotes selbst, sind Eigentum bzw. geistiges Eigentum der Firma HOLZBAU Arnold GmbH. Sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung weder in irgendeiner Form vervielfältigt noch an Dritte weitergereicht werden. Im Falle einer Angebotsabsage sind diese Unterlagen der Firma HOLZBAU Arnold GmbH unverzüglich zurückzusenden.

2.5. Vorstehendes gilt ebenso für die technische Planung als Grundlage zur Kalkulation (Massenberechnungen, U-Wert-Berechnungen, Zeichnungen oder Fotos).

2.6. Eine Weitergabe oder sonstige Verwendung der Unterlagen kann im Einzelfall auf Anfrage gestattet werden. Für nicht vereinbarte Weitergabe an Dritte können die Kosten für die Erstellung der Unterlagen zurückgefordert werden.

2.7. Für alle baulichen Genehmigungen ist der Kunde selbst verantwortlich. Dazu gehören alle Absprachen und Kosten mit dem Bauamt und ggf. Prüfstatiker. Die genehmigungsfähige Statik eines anerkannten Tragwerksplaners sowie eine Bauanzeige/Bauantrag sind nie Bestandteile eines Standardangebotes.

2.8. Der Kunde ist berechtigt, gemäß §§ 346 ff. BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Vorhaben durch die zuständige Baubehörde abgelehnt wird. Dem Rücktrittsantrag ist eine Kopie des Ablehnungsbescheides beizufügen. Im Falle einer Stornierung trägt der Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten. Die Höhe ermittelt die Firma HOLZBAU Arnold GmbH je nach Leistungsstand. 2.9. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zur Beendigung der Baumaßnahme, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Tritt danach eine wesentliche Veränderung ( größer oder kleiner 1% ) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,65% je 1% Lohnkostenänderung.

2.10. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsabschluss erbracht wird. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragsnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen ( z.B. Behinderungen, Leistungsstörungen ) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

2.11. Angebotene oder vereinbarte Sonderpreise erlöschen mit Ablauf der Angebotszuschlagsfrist automatisch.

2.12. Ein Auftrag gilt immer dann als angenommen, wenn er durch die Firma HOLZBAU Arnold GmbH schriftlich bestätigt wurde (Brief, Fax oder E-Mail). Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen, gefertigten Unterlagen.

2.13. Wir schließen vorsorglich eine Bestellung zu Lasten Dritter aus. Als Vertragspartner akzeptieren wir in jedem Falle immer nur den Besteller und Zahlungspflichtigen.

2.14. Die Firma HOLZBAU Arnold GmbH weist hiermit ausdrücklich darauf hin, dass alle Produkte und Leistungen kundenbezogen gefertigt werden. Aus diesem Grunde sind Änderungen im Nachgang zu einem unterschriebenen Vertrag immer kostenpflichtig. Je nach Leistungsstand des Auftrages ist die Firma HOLZBAU Arnold GmbH berechtigt Mehrkosten zu verlangen.

3. Liefer- und Montageverzug, Witterungsbedingungen

3.1. Ein Liefer- oder Montageverzug durch die Firma HOLZBAU Arnold GmbH kann nur eintreten, wenn ein ausdrücklicher Liefer- oder Montagefixtermin vereinbart wurde. In diesem Fall kann die Firma HOLZBAU Arnold GmbH eine Nachfrist von 10 Tagen ab Termin anzeigen.

3.2. Bei Auftreten höherer Gewalt wie Streik, Naturgewalten, Straßensperrungen und Lieferengpässen durch Vorlieferanten haftet die Firma HOLZBAU Arnold GmbH nicht für Lieferverzug. 3.3. Im Falle eines Verzuges durch Verschulden einer Vorleistung des Kunden müssen Fixtermine neu schriftlich vereinbart werden. Alte Terminstellungen erlöschen sofort nach Bekanntwerden. Die Firma HOLZBAU Arnold GmbH behält sich in diesem Falle vor, evtl. entstandene Mehrkosten geltend zu machen.

3.4. Für Folgekosten von Lieferverzug haftet die Firma HOLZBAU Arnold GmbH nicht, es sei denn dies ist ausdrücklich vereinbart.

3.5. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragsnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

4. Vergütung, Zahlungsbedingungen und -verzug

4.1. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.

4.2. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.

4.3. Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

4.4. Grundsätzlich akzeptiert die Firma HOLZBAU Arnold GmbH weder Schecks noch Lastschrifteinzüge.

4.5. Zahlungsverzug tritt sofort mit Ablauf der Zahlungsfrist ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. 4.6. Kommt der Kunde mit den vereinbarten Zahlungen in Verzug, so ist die Firma HOLZBAU Arnold GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

4.7. Evtl. Skonto- und/oder Rabattvereinbarungen erlöschen sofort mit Eintreten des Zahlungsverzuges.

4.8. Bei Zahlungsverzug sind der entstandene Zins und sonstige daraus resultierende Kosten zu ersetzen. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz berechnet.

4.9. Ein Mangel im Sinne der Gewährleistung ist kein Grund für einen Einbehalt. In diesem Falle ist die Leistung komplett zu bezahlen. Der Mangel ist dann schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. 5. Gewährleistung

5.1. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb der Mängel an der Leistung gelten gemacht werden können (Verjährungsfrist).

5.2. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigung der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.

5.3. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/ mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc.

5.4. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: – 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten ( Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen) – 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z.B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.

6. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragsnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Soweit der Auftragsnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

7.2. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objekts) in Höhe der Forderung des Auftragsnehmers an diesen ab. Ein Wiederverkäufer ist verpflichtet den Eigentumsvorbehalt der Firma HOLZBAU Arnold GmbH seinem Geschäftspartner anzuzeigen.

7.3. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungs- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers entstanden sind, das Eigentum hieran an den Auftragnehmer.

8. Abnahme, Mängel

8.1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.

8.2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt.

8.3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

8.4. Die Firma HOLZBAU Arnold GmbH haftet nur für ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften des Produktes. Zugesichert sind Eigenschaften, welche aus dem ursprünglichen Sinn des Produktes resultieren.

8.5. Mängel, welche die Eigenschaft des Produktes nicht beeinflussen und in keiner gültigen Vorschrift ausdrücklich benannt sind, werden nicht anerkannt.

8.6. Wenn der Kunde einen Mangel feststellt, so darf er das Produkt nicht weiter verarbeiten bzw. benutzen. Der Mangel ist sofort schriftlich bei der Firma HOLZBAU Arnold GmbH anzuzeigen und eine Rückmeldung dazu ist innerhalb von 10 Tagen abzuwarten.

8.7. Die Firma HOLZBAU Arnold GmbH entscheidet über Ersatz oder Nachbesserung des beschädigten Teiles.

8.8. Mängel, welche nach Montageabnahme angezeigt werden, sind Gewährleistungsmängel und entbinden nicht von der Zahlungsverpflichtung.

8.9. Für Folgekosten von Mängeln übernimmt die Firma HOLZBAU Arnold GmbH keine Haftung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.

8.10. Für Kratzer, Risse o.ä. Beschädigungen an Glas- oder Kunststoffprodukten, welche erst nach der Warenannahme oder Abnahme auftreten, übernimmt die Firma HOLZBAU Arnold GmbH generell keine Haftung.

9. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

9.1. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. 9.2. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen ( so genannte Aussparungen ), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgrößen unberücksichtigt.

9.3. Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmaßregelungen durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C Norm zugrunde legen.

10. Gerichtsstand

10.1. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtstand, ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragsnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.3. Die Geltung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

11. Spezielle technische Vorschriften

11.1. Enthalten Angebote bzw. Aufträge die Ausführung von Flachdacharbeiten gelten hier die Fachregeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks, insbesondere Fachregeln für Abdichtungen – Flachdachrichtlinie – ausdrücklich als vereinbart.

12. Eigenschaften des Holzes

Eines der hauptsächlich durch die Firma HOLZBAU Arnold GmbH verarbeitetes Bauprodukt ist Holz.

12.1. Holz ist ein Naturprodukt. Jedes Stück hat sein eigenes Aussehen, seinen eigenen Charakter und seine eigene Lebendigkeit. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten.

12.2. Insbesondere hat der Käufer die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und Verwendung zu berücksichtigen. Die Firma HOLZBAU Arnold GmbH steht hier stets beratend zu Seite.

12.3. Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

12.4. Holzfehler sowie eventuelle Formänderungen sind naturbedingt und geben keinen Grund zur Reklamation. Holz kann Risse bilden, kann harzen, kann sich verfärben, und trockene Äste können ausfallen. Auch diese Eigenschaften geben keinen Anlass zur Mängelrüge. Es handelt sich insoweit nicht um Mängel.

12.5. Durch extreme Witterungseinflüsse, insbesondere nach langen Wärmeperioden, können sich im Holz auffällige Trockenrisse bilden. Diese Risse haben keinen Einfluss auf die Festigkeit und die Belastbarkeit des Holzes. Ebenso können sich durch Änderungen der Holzfeuchte geringfügige Veränderungen in der Maßhaltigkeit der Hölzer ergeben. Alle diese Auswirkungen sind unbeeinflussbare Eigenschaften des Werkstoffes Holz und stellen daher keinen Mangel dar.

12.6. Gegebenenfalls hat der Auftraggeber vor Auftragserteilung sich fachgerechten Rat einzuholen. 12.7. Die regelmäßige Pflege von Holz obliegt der Sorgfaltspflicht des Bauherrn bzw. Eigentümers.

13. Widerrufsrecht

13.1 Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Ihre Widerrufserklärung richten Sie bitte an: HOLZBAU Arnold GmbH Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

13.2 Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

14. Datenschutz

14.1. Die im Rahmen von Bestellungen oder Anfragen übermittelten Daten des Kunden werden in der EDV der Firma HOLZBAU Arnold GmbH gespeichert und vertraulich behandelt. Sie werden von der Firma HOLZBAU Arnold GmbH nicht an Dritte weitergeleitet.

14.2. Ausnahmen bestehen, wenn Logistik- oder Transportunternehmen beauftragt werden, die Lieferungen des Auftraggebers durchzuführen. In diesem Falle werden nur die Adressdaten weitergegeben.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Nebenabreden oder Änderungen der AGBs bedürfen für deren Wirksamkeit der Schriftform. 15.2. Telefonische und mündliche Auskünfte zu Waren, Preisen, Produktions- und Lieferfristen sind zunächst grundsätzlich unverbindlich und bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung der Firma HOLZBAU Arnold GmbH, bevor sie wirksam und verbindlich werden.

15.3. Die Wirksamkeit der übrigen wird durch etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbedingungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich Auftraggeber sowie Auftragnehmer, die nichtige Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem gewollten Zweck entspricht.

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